JVBAEAV,NI - Justizvollzugsbedienstete-Aufwandsentschädigung-Allgemeine Verfügung

Aufwandsentschädigung nach § 20 NBesG für Justizvollzugsbedienstete

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung nach § 20 NBesG für Justizvollzugsbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
JVBAEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

AV d. MJ v. 10.07.2024 (5100 (V) - 301. 9)

Vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)

- VORIS 20441 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Aufwandsentschädigung, sonstige Geldzuwendungen nach § 20 NBesG1
Erstattung der Aufwendungen2
Schlussbestimmungen3

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 3 der AV vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)

Abschnitt 1 JVBAEAV - Aufwandsentschädigung, sonstige Geldzuwendungen nach § 20 NBesG

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung nach § 20 NBesG für Justizvollzugsbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
JVBAEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1.1
Bedienstete, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Gefangene, Sicherungsverwahrte, Arrestantinnen oder Arrestanten bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 NJVollzG, § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG, § 15 Abs. 1 NJA-VollzG beaufsichtigen oder begleiten und denen dabei finanzielle Aufwendungen entstehen, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden, soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann.

1.2
Eine Aufwandsentschädigung wird gezahlt: für Fahrtkosten analog der Anwendung des BRKG, für nachgewiesene Eintrittsgelder für den Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, sofern dieser der oder dem Gefangenen oder Sicherungsverwahrten oder der Arrestantin oder dem Arrestanten von der Vollzugsbehörde ausdrücklich empfohlen worden ist, für nachgewiesene Verpflegungsauslagen im notwendigen und angemessenen Umfang im Rahmen der Beaufsichtigung oder Begleitung (Nr. 1.1) bis maximal 12 Euro am Tag.

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 3 der AV vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)

Abschnitt 2 JVBAEAV - Erstattung der Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung nach § 20 NBesG für Justizvollzugsbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
JVBAEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

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Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 3 der AV vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)

Abschnitt 3 JVBAEAV - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung nach § 20 NBesG für Justizvollzugsbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
JVBAEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Diese AV tritt mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft und am 31.12.2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 3 der AV vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)