Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 8 Abs. 5 NGrStG auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024
verlängert.
Für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 8 Abs. 5 Satz 2 NGrStG gelten damit folgende Abgabefristen:
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 8 Abs. 5 NGrStG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 01.01.2024 beziehen, bleiben unverändert. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.03.2025 anzuzeigen (§ 8 Abs. 5 Satz 3 NGrStG).
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 9 Abs. 4 NGrStG, die sich auf eine in den Jahren 2022 und 2023 eingetretene Änderung der Nutzung oder den in diesem Zeitraum erfolgten Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigten Steuermesszahlen beziehen, werden ebenfalls
verlängert.
Für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 NGrStG gelten damit folgende Abgabefristen:
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 9 Abs. 4 NGrStG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 01.01.2024 beziehen, bleiben unverändert. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.03.2025 anzuzeigen (§ 9 Abs. 4 Satz 4 NGrStG).
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§§ 152, 162 AO).
Dieser RdErl. tritt am 25.03.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
An
das Landesamt für Steuern Niedersachsen
die niedersächsischen Finanzämter