StudAkkStV,NI - Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
(Studienakkreditierungsstaatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 1./20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 290 - VORIS 22210 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: "die Länder" genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Qualitätssicherung1
Grundlage und Maßstäbe2
Verfahren3
Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung)4
Stiftung Akkreditierungsrat5
Stiftungsvermögen, Gebühren6
Satzung; Geschäftsordnung7
Organe der Stiftung8
Akkreditierungsrat9
Vorstand10
Stiftungsrat11
Geschäftsstelle der Stiftung12
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung13
Aufsicht14
Evaluation15
Übergangsvorschriften16
Berufsakademien; Kirchenverträge17
Schlussvorschriften18

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienakkreditierungsstaatsvertrages

Vom 22. Januar 2018 (Nds. GVBl. S. 13)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 am 1. Februar 2018 in Kraft tritt.

Art. 1 StudAkkStV - Qualitätssicherung

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Titel
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. 2Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Verfahren.

(2) Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) 1Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt. 2Andere Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.

Art. 2 StudAkkStV - Grundlage und Maßstäbe

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Titel
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
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Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Qualitätssicherung und -entwicklung muss insbesondere in Bachelor- und Masterstudiengängen durch die Einhaltung der Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet werden.

(2) 1Formale Kriterien sind Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktesystem, Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen. 2Artikel 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören

  1. 1.

    dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,

  2. 2.

    die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums,

  3. 3.

    auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,

  6. 6.

    das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts.

(4) Hinsichtlich der Qualitätssicherung und -entwicklung ist das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, und im Falle einer Niederlassung das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule der Niederlassung ihren Sitz hat, zu beachten.

Art. 3 StudAkkStV - Verfahren

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Gesetz
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre beziehen sich

  1. 1.

    auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung (Systemakkreditierung),

  2. 2.

    auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Programmakkreditierung) oder

  3. 3.

    auf andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land nach den Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Verfahren; für diese Verfahren gelten Absatz 2 Satz 1 sowie die in diesem Staatsvertrag und in den Rechtsverordnungen nach Artikel 4 festgelegten Grundätze (1) zur angemessenen Beteiligung der Wissenschaft entsprechend.

(2) 1Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgen

  1. 1.

    auf Antrag der Hochschule, der gegenüber dem Akkreditierungsrat oder der in dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmten Stelle abzugeben ist,

  2. 2.

    auf der Basis eines Selbstevaluationsberichts der Hochschule, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den Kriterien gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 enthält,

  3. 3.

    unter maßgeblicher Beteiligung externer unabhängiger sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende,

  4. 4.

    durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards und

  5. 5.

    unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

2Die Hochschulen bedienen sich auf der Grundlage privaten Rechts zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens gemäß Satz 1 Nummer 4 der Hilfe einer der bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten und vom Akkreditierungsrat nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 zugelassenen Agenturen. 3Grundlage und Maßstab der Begutachtung nach Satz 1 Nummer 4 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden.

(3) 1Die Hochschulrektorenkonferenz entwickelt ein Verfahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist. 2Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. 3Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 an dieses Verfahren gebunden.

(4) Vor der abschließenden Entscheidung nach Absatz 5 erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

(5) 1Die das Verfahren abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst

  1. 1.

    die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 und

  2. 2.

    die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3.

2Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Satz 1 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden. 3Über die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 wird auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich. 4Die Entscheidung nach Satz 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) 1Das Verfahren wird dokumentiert. 2Die Gutachten und Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.

(7) Gegen die Entscheidung nach Absatz 5 steht der Hochschule der Verwaltungsrechtsweg offen.

(8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 1 erhebt der Akkreditierungsrat von den Hochschulen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Gebühren.

Rechtschreibfehler im Original.

Art. 4 StudAkkStV - Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung)

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Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3.

(2) 1Für einzelne Studienbereiche können die Länder zur Sicherung und Entwicklung der studienbereichsadäquaten Qualität in Studium und Lehre durch Rechtsverordnungen regeln, dass für diese Studienbereiche die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 nach Maßgabe besonderer Regelungen gelten. 2Studienbereiche im Sinne des Satzes 1 sind zum Beispiel künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sowie Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden.

(3) 1Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2, insbesondere

  1. 1.

    das Nähere zur Verfahrenseinleitung, insbesondere hinsichtlich der Beauftragung der Agentur durch die Hochschule,

  2. 2.

    die Vorgabe eines einheitlichen Rasters und einheitlicher Standards für

    1. a)

      die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie

    2. b)

      den Prüfbericht über die Einhaltung der formalen Kriterien,

  3. 3.

    die Zusammensetzung des für die Begutachtung und Erstellung des Gutachtens nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Gremiums,

  4. 4.

    die fachlichen Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter,

  5. 5.

    den Zeitraum der Geltung der Akkreditierungsentscheidungen (Reakkreditierungsfristen),

  6. 6.

    die Voraussetzungen, unter denen eine Akkreditierung oder eine Reakkreditierung entzogen werden kann sowie

  7. 7.

    das Nähere zur Verbindung mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, sowie zur Umsetzung gemeinsamer Ausbildungsrahmen nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 sehen vor, dass bei der konkreten Festlegung der in den einzelnen Verfahren geltenden fachlich-inhaltlichen Kriterien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die Mehrheit der Stimmen des für die Begutachtung zuständigen Gremiums besitzen.

(4) Die Länder können durch Rechtsverordnungen darüber hinaus das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 bestimmen.

(5) Die Länder können durch Rechtsverordnung Regelungen zu den von den Agenturen zu erhebenden Entgelten, insbesondere zu den Entgelttatbeständen, zu Entgelthöhe und Entgeltbemessung treffen; es können feste Sätze oder Rahmenentgelte vorgesehen werden.

(6) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.