Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Kostenabgeltung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom 22.6.2000 (Nds. GVBl. S. 138) wurde § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 9.11.1993 (Nds. GVBl. S. 545), geändert durch Verordnung vom 24.2.1995 (Nds. GVBl. S. 42), neu gefasst. Danach erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 2000 für jede Person, die 1998 nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt war und für die nach dem Aufnahmegesetz keine Pauschale gezahlt wurde, eine Jahrespauschale von 6.885 DM. Im Jahr 2001 werden die Personen, die im Jahr 1999 leistungsberechtigt waren, der Berechnung zu Grunde gelegt.
Die Zahl der dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Personen ergibt sich aus dem Mittelwert des Jahresanfangs- und Jahresendbestandes der Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung. Die Bestandszahlen werden wie bei der Abrechnung nach dem Aufnahmegesetz vom MI beim Bundesverwaltungsamt in Köln aus den Daten des Ausländerzentralregisters abgerufen.
Von der durchschnittlichen Zahl der Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung wird die durchschnittliche Zahl der Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller abgesetzt, für die die Kommunen eine Pauschale nach dem Aufnahmegesetz erhalten haben. Der so errechnete Wert wird mit der Pauschale von 6.885 DM multipliziert. Daraus ergibt sich der Betrag, der den jeweiligen Kommunen zur Jahresmitte ausgezahlt wird.
Die Auszahlungen für das Jahr 2000 sind zum 20.7.2000 an die Kommunen vorzunehmen. Zu diesem Termin werden gleichzeitig die bisher in den Teilbeträgen zum Kommunalen Finanzausgleich bei den Ausgaben des übertragenen Wirkungskreises enthaltenen Kosten nach dem AsylbLG von den Finanzausgleichszahlungen abgesetzt. Ab dem Jahr 2001 soll die Pauschale
jeweils zum 1. Juli ausgezahlt werden.
Da die Kommunen für alle AsylbLG-Leistungsberechtigten (einschließlich Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina) ab dem Jahr 2000 eine pauschale Abgeltung der AsylbLG-Kosten erhalten, ist die in § 3 Abs. 6 Satz 2 des Aufnahmegesetzes vorgesehene Kostenerstattung für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina durch die Artikel 2 und 7 des Gesetzes vom 22.6.2000 mit Wirkung vom 1.1.2000 aufgehoben worden. Daraus resultiert, dass die gesonderte Kostenerstattung für Ausgaben der Kommunen für diesen Personenkreis, die ab 1.1.2000 geleistet wurden, rückwirkend entfällt. Die für die ersten Quartale des Jahres 2000 geltend gemachten Ausgaben und bereits gewährten Erstattungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina sind, unabhängig davon, wann diese Leistungen an diesen Personenkreis gewährt wurden, von dem errechneten Jahresbetrag abzusetzen.