Ausgenommen sind die in den Nummern 2.1 bis 2.7 abschließend aufgeführten Leistungen, die aufgrund der §§ 2, 14 und 11 Abs. 5 NVwKostG i. d. F. vom 25.04.2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301), oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 NVwKostG kostenfrei durchzuführen sind:
2.1
mikrobiologische Untersuchungen im Auftrag der Gesundheitsämter im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten nach den §§ 25, 26 und 29 IfSG,
2.2
mikrobiologische Untersuchungen im Rahmen der Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 19 IfSG unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG,
2.3
Untersuchungen im Auftrag von Landesbehörden und Landeseinrichtungen, soweit die Gebühr nicht einer oder einem Dritten zur Last zu legen ist,
2.4
bei Lehrerinnen im niedersächsischen Schuldienst der Nachweis von Antikörpern gegen Erreger, die im Rahmen einer Schwangerschaft von erheblicher Bedeutung sein können, wie z. B. Röteln, Parvo B-19-Viren, Cytomegalie,
2.5
mikrobiologische Untersuchungen im Auftrag von Gesundheitsämtern für Asylbegehrende und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
2.6
HIV-Testung im Auftrag der Gesundheitsämter,
2.7
Untersuchungen im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 IfSG.