Mit Wirkung vom 1.7.2001 wird das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als selbstständige obere Landesbehörde errichtet. In diesem werden die Aufgaben der LUA Braunschweig und Oldenburg, des BUA Lüneburg und der VUA Hannover, Oldenburg (mit Außenstelle Stade) und Cuxhaven zusammengefasst.
2.1
Das Landesamt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten vertreten wird; sie führen bis zu einer gesetzlichen Regelung die Amtsbezeichnungen
- Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
- Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
2.2
Mit Wirkung vom 1.7.2001 werden in das Landesamt folgende Fachdienste verlagert:
a)
der Rückstandskontrolldienst und der Tierschutzdienst (bisher Teil des Dezernats 509 der BezReg Weser-Ems),
b)
der Tierseuchenbekämpfungsdienst sowie der Fischseuchenbekämpfungs- und Fischgesundheitsdienst (bisher Teile des Dezernats 509 der BezReg Hannover).
2.3
Mit Wirkung vom 1.7.2001 werden die Aufgaben der technischen Sachverständigen in den Dezernaten 509 der BezReg Hannover und Weser-Ems in das Landesamt verlagert.
2.4
Mit Wirkung vom 1.7.2001 wird der Beschluss der LReg vom 7.1.1992 aufgehoben, soweit er die Organisation der Staatlichen Untersuchungsämter im Geschäftsbereich des ML betraf (vgl. VI. 3 und 4, VII der Kabinettsvorlage des ML vom 19.11.1991).
2.5
Das Landesamt hat seinen Sitz in Oldenburg. Es hat weitere Amtsteile in Braunschweig, Cuxhaven, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Stade. Oldenburg ist Dienstort der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Landesamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des ML.
2.6
Mit Wirkung vom 1.7.2001 werden folgende Aufgaben verlagert:
a)
Die Zuständigkeit für das Deutsche Institut für Lebensmitteltechnik (DIL) e.V. in Quakenbrück vom MW auf das ML,
b)
die Zuständigkeit für die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, soweit es sich um Regelungen der stofflichen Zusammensetzung (§ 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) handelt, vom MFAS auf das ML.