Die im Folgenden aufgeführten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden hiermit gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermächtigt, im Rahmen des § 57 Abs. 2 OWiG bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten betroffene Personen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 EUR festzusetzen. Die Ermächtigung erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Ordnungswidrigkeiten, deren Erforschung zu den Dienstaufgaben der ermächtigten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten gehört.
Zur Erteilung von Verwarnungen werden ermächtigt die zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe und zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannten Beamtinnen und Beamten der Polizei.
Andere Beamtinnen und Beamte der Polizei können von der Polizeibehörde ermächtigt werden, zu der sie im Rahmen der Ausbildung zugewiesen werden. Die Ermächtigung ist auf die Dauer der Zuweisung zu beschränken.
An die
Polizeibehörden und -dienststellen
Nachrichtlich:
An die
Verwaltungsbehörden i.S. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörden i.S. des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung