LGÄMV/NIStV,NI - Landesgrenzänderung-Mecklenburg-Vorpommern/Niedersachsen-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄMV/NIStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

Vom 10. November/9. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 81 - VORIS 10100 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81)

Zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen wird nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgender Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze geschlossen:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Vom 4. November 2014 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag sowie die §§ 2 und 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. November 2014 in Kraft getreten sind.

Art. 1 LGÄMV/NIStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄMV/NIStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen - im Folgenden: Länder - durch Austausch der in der Anlage 1 bezeichneten Flächen. Die Änderungen sind in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt grafisch dargestellt. Die Anlagen sind Bestandteile des Staatsvertrages.

(2) In das Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern gehen über die in der Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung Wehningen mit einer Fläche von 90.538 m2. In das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen gehen über die in der Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung Woosmer mit einer Fläche von 129.963 m2.

Art. 2 LGÄMV/NIStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄMV/NIStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7.

(2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.

Art. 3 LGÄMV/NIStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄMV/NIStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben.

(3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet.

Art. 4 LGÄMV/NIStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
LGÄMV/NIStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. (1)

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Vom 4. November 2014 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag sowie die §§ 2 und 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. November 2014 in Kraft getreten sind.

Schwerin, den 09.12.2013
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
E. Sellering
Ministerpräsident

Hannover, den 10.11.2013
Für das Land Niedersachsen
Stephan Weil
Ministerpräsident