AllGOTn49.1.15-BMRdErl,NI - Allgemeine Gebührenordnung Tarifnummer 49.1.15-Billigkeitsmaßnahmen-Runderlass

Verwaltungskostenrecht;
Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostenrecht; Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG
Redaktionelle Abkürzung
AllGOTn49.1.15-BMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

RdErl. d. MS v. 9. 12. 2019 - 401.3-41600/20/10 -

Vom 9. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1835)

Geändert durch RdErl. vom 27. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 458)

- VORIS 21067 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch RdErl. i.d.F. vom 27. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 458)

Abschnitt 1 AllGOTn49.1.15-BMRdErl

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostenrecht; Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG
Redaktionelle Abkürzung
AllGOTn49.1.15-BMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG wird bestimmt, dass für die Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626), keine Gebühren zu erheben sind (Tarifnummer 49.1.16 AllGO), wenn diese Amtshandlung von

  1. 1.

    einer Schülerin oder einem Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie Schülerinnen oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,

  2. 2.

    einer Schülerin, einem Schüler, einer oder einem Erziehungsberechtigten für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,

  3. 3.

    einer Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,

  4. 4.

    einer Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder

  5. 5.

    einer Feldköchin, einem Feldkoch oder einer Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes

veranlasst worden ist.

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch RdErl. i.d.F. vom 27. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 458)

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