Gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG wird bestimmt, dass für die Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626), keine Gebühren zu erheben sind (Tarifnummer 49.1.16 AllGO), wenn diese Amtshandlung von
1.
einer Schülerin oder einem Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie Schülerinnen oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
2.
einer Schülerin, einem Schüler, einer oder einem Erziehungsberechtigten für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
3.
einer Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
4.
einer Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
5.
einer Feldköchin, einem Feldkoch oder einer Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes
veranlasst worden ist.
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
An die
Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover