STrHzVORdErl,NI - SchulträgerheranziehungsVO RdErl

Übertragung von Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Bibliographie

Titel
Übertragung von Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
STrHzVORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 30.8.2002 - 306-83 001/1.1 -

Vom 30. August 2002 (Nds. MBl. S. 699)

- VORIS 22410 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Abschnitt 1 STrHzVORdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
STrHzVORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Gemäß Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 2 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28.6.1977 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 10 des Gesetzes vom 5.6.2001 (Nds. GVBl. S. 348), wird der BezReg Lüneburg der Vollzug der Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen vom 14.5.2002 (Nds. GVBl. S. 170) als Vor-Ort- Aufgabe übertragen.

An die Bezirksregierungen
Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Samtgemeinden