OHALRWVG,NI - Osterode/Harz-Landratswahlverzichtsgesetz

Gesetz über die Verlängerung des vorläufigen Verzichts auf die Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Osterode am Harz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verlängerung des vorläufigen Verzichts auf die Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Osterode am Harz
Redaktionelle Abkürzung
OHALRWVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 25. September 2013 (Nds. GVBl. S. 233 - VORIS 20300 -) (1)

Artikel 2 des Gesetzes über Gebietsänderungen der Städte Cuxhaven und Norderney sowie der Gemeinde Neuharlingersiel und über die Verlängerung des vorläufigen Verzichts auf die Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Osterode am Harz vom 25. September 2013 (Nds. GVBl. S. 233)

Abschnitt 1 OHALRWVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verlängerung des vorläufigen Verzichts auf die Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Osterode am Harz
Redaktionelle Abkürzung
OHALRWVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Der Kreistag des Landkreises Osterode am Harz kann vor dem 1. November 2013 beschließen, den für den vorläufigen Verzicht auf die Wahl der Landrätin oder des Landrates festgelegten Zeitraum bis zum 31. Oktober 2016 zu verlängern. 2Wird der Beschluss nach Satz 1 aufgehoben, so wird die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Osterode am Harz innerhalb von sechs Monaten nach dem Aufhebungsbeschluss gewählt. 3Die Wahl kann bis zu drei Monate später stattfinden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.