StBVZBAV,NI - Straf-/Bußgeldverfahren-Zustellungsbevollmächtigte-Allgemeine Verfügung

Zustellungsbevollmächtigte in Straf- und Bußgeldverfahren gegen ausländische Staatsangehörige

Bibliographie

Titel
Zustellungsbevollmächtigte in Straf- und Bußgeldverfahren gegen ausländische Staatsangehörige
Redaktionelle Abkürzung
StBVZBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32140

AV d. MJ v. 1.11.2016 - 4702-404.22 -

Vom 1. November 2016 (Nds. MBl. S. 1098) (1)

Geändert durch AV vom 30. November 2022 (Nds. MBl. S. 1735) (2)

- VORIS 32140 -

Nds. RPfl. 2017 S. 11

Nds. Rpfl. 2023 S. 254

Abschnitt 1 StBVZBAV

Bibliographie

Titel
Zustellungsbevollmächtigte in Straf- und Bußgeldverfahren gegen ausländische Staatsangehörige
Redaktionelle Abkürzung
StBVZBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32140

In den bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften anhängig gewordenen Verfahren werden für die nach § 116a Abs. 3, § 127a Abs. 2, § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO und § 46 Abs. 1 OWiG zu Zustellungsbevollmächtigten bestellten Justizbediensteten für die aus ihrer Aufgabe entstehenden Auslagen und Tätigkeiten folgende Regelungen getroffen:

1.1 Auslagen, die von den Vollmachtgebern nicht ohne weiteres zu erlangen sind, werden von der Landeskasse insbesondere zu Lasten der Haushaltsmittel bei Titel 511 10 getragen.

1.2 Einrichtungen und Verbrauchsmaterial der Justizverwaltung (z. B. zur Anfertigung von Schreibwerk und Ablichtungen) dürfen unentgeltlich benutzt und verwendet werden.

1.3 Den Zustellungsbevollmächtigten sind, soweit erforderlich, vorfrankierte Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 der AV i.d.F. vom 30. November 2022 (Nds. MBl. S. 1735, Nds. Rpfl. 2023 S. 254)

Abschnitt 2 StBVZBAV

Bibliographie

Titel
Zustellungsbevollmächtigte in Straf- und Bußgeldverfahren gegen ausländische Staatsangehörige
Redaktionelle Abkürzung
StBVZBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32140

Diese AV tritt am 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 der AV i.d.F. vom 30. November 2022 (Nds. MBl. S. 1735, Nds. Rpfl. 2023 S. 254)