Vert59BHORE,NI - ZivVert Veränd Ansprüche 59 BHO RdErl (1)

Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 BHO bei Aufgaben der zivilen Verteidigung im Bereich der inneren Verwaltung (Kap. 3604 des Bundeshaushaltsplans)

Bibliographie

Titel
Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 BHO bei Aufgaben der zivilen Verteidigung im Bereich der inneren Verwaltung (Kap. 3604 des Bundeshaushaltsplans)
Redaktionelle Abkürzung
Vert59BHORE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21120000040001

RdErl. d. MI v. 8.5.1972 - 53.1 - 04014 -

Vom 8. Mai 1972 (Nds. MBl. S. 822)

- GültL 65/4 -

- VORIS 21120 00 00 40 001 -

- Im Einvernehmen mit dem MF, dem MS u. dem ML -

Bezug:

RdErl. vom 22.1.1968 (Nds. MBl. S. 146)

Abschnitt 1 Vert59BHORE - I.

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Titel
Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 BHO bei Aufgaben der zivilen Verteidigung im Bereich der inneren Verwaltung (Kap. 3604 des Bundeshaushaltsplans)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21120000040001

Der Bundesminister des Innern hat durch RdSchr. vom 16.12.1971 die ihm im Rahmen der VV zu § 59 BHO einschl. des "Zusatzes BMI" zustehenden Befugnisse auf die Innenminister/-senatoren der Länder und die für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Das im GMBl. 1972 S. 99 veröffentlichte RdSchr. hat folgenden Wortlaut:

"Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen übertrage ich Ihnen hiermit die mir nach § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit den Vorl. VV zu § 59 BHO in der jeweils gültigen Fassung (z.Z. gültige Fassung: GMBl. 1971 S. 279) zustehenden Befugnisse auf Grund

  1. des § 32 Abs. 3 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9.10.1957 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9.7.1968 (BGBl. I S. 776), des § 25 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes (WasSG) vom 24.8.1965 (BGBl. I S. 1225), des § 34 des Schutzbaugesetzes vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259) und des § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9.7.1968 (BGBl. I S. 776).

Ich bitte, die Vorl. VV zu § 59 BHO einschließlich des "Zusatzes BMI" (GMBl. 1971 S. 279) entsprechend anzuwenden."

Die Vorl. VV zu § 59 BHO einschl. des "Zusatzes BMI" sind als Anlage abgedruckt.

Abschnitt 2 Vert59BHORE - II.

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Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 BHO bei Aufgaben der zivilen Verteidigung im Bereich der inneren Verwaltung (Kap. 3604 des Bundeshaushaltsplans)
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21120000040001

1.
Die nach dem "Zusatz BMI" den Mittelbehörden zustehenden Befugnisse für Kap. 3604 des Bundeshaushalts werden hiermit auf Sie übertragen.

2.
Von jedem Bescheid bitte ich, mir 2 Ausfertigungen vorzulegen und dabei die Gründe für den Bescheid stichwortartig anzugeben.

3.
Der Bezugserlaß wird hiermit aufgehoben.

Anlage 1 Vert59BHORE - Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (Vorl. VV-BHO);
hier: Zu § 59

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Titel
Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 BHO bei Aufgaben der zivilen Verteidigung im Bereich der inneren Verwaltung (Kap. 3604 des Bundeshaushaltsplans)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21120000040001

(Soweit in den Vorl. VV-BHO Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes angeführt sind, beziehen sie sich auf die Bundeshaushaltsordnung.)

§ 59
Veränderung von Ansprüchen

(1) Der zuständige Bundesminister darf Ansprüche nur

  1. 1.

    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,

  2. 2.

    niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,

  3. 3.

    erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Der zuständige Bundesminister kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zu § 59:

1.
Stundung

1.1.
Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen.

1.2.
Eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

1.3.
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird.

1.4.
Verzinsung

1.4.1.
Als angemessene Verzinsung ist regelmäßig anzusehen 2 v.H. über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

1.4.2.
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn

1.4.2.1.
der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder

1.4.2.2.
der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 10,- DM belaufen würde.

1.5.
Wird Sicherheitsleistung verlangt,

1.5.1.
so kann Sicherheit geleistet werden durch

1.5.1.1.
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),

1.5.1.2.
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),

1.5.1.3.
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),

1.5.1.4.
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),

1.5.1.5.
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),

1.5.1.6.
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),

1.5.1.7.
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),

1.5.1.8.
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),

1.5.1.9.
Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB).

1.5.2.
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.

1.5.3.
Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.

1.6.
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministers über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen.

1.6.1.
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.

1.6.2.
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeu tung ist gegeben, wenn im Einzelfall

1.6.2.1.
Beträge über 200.000,- DM,

1.6.2.2.
Beträge über 50.000,- DM bis 200.000,- DM länger als 18 Monate,

1.6.2.3.
Beträge über 5.000,- DM bis 50.000,- DM länger als 3 Jahre gestundet werden sollen.

1.7.
Der zuständige Bundesminister kann ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 20.000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und für Beträge bis zu 5.000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren auf Ober- und Mittelbehörden des Bundes übertragen.

1.8.
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf Unterbehörden des Bundes, ist für Beträge bis zu 5.000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten die Einwilligung des Bundesministers der Finanzen nicht erforderlich.

1.9.
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 1.7. und 1.8. bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.

1.10.
Der Bundesminister der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 1.6. bis 1.8. Sonderregelungen zulassen.

2.
Niederschlagung

2.1
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.

2.2
Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.

2.3.
Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann - ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung - vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung).

2.3.1.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.

2.3.2.
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministers bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 200.000,- DM befristet niedergeschlagen werden sollen.

2.3.3.
Der zuständige Bundesminister kann ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 20.000,- DM auf Ober- und Mittelbehörden des Bundes übertragen.

2.3.4.
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf Unterbehörden des Bundes, ist für Beträge bis zu 5.000,- DM die Einwilligung des Bundesministers der Finanzen nicht erforderlich.

2.3.5.
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.3.3. und 2.3.4. bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.

2.4.
Ist anzunehmen, daß die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners (z.B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, daß die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.

2.4.1.
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministers bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 50.000,- DM unbefristet niedergeschlagen werden sollen.

2.4.2.
Der zuständige Bundesminister kann ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 10.000,- DM auf Ober- und Mittelbehörden des Bundes übertragen.

2.4.3.
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf Unterbehörden des Bundes, ist für Beträge bis zu 1.000,- DM die Einwilligung des Bundesministers der Finanzen nicht erforderlich.

2.4.4.
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.4.2. und 2.4.3. bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.

2.5.
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie Erfolg haben wird.

2.6.
Für die Behandlung von Kleinbeträgen gilt folgendes:

2.6.1.
Ist der Anspruchsgegner eine natürliche Person oder eine juristische Person des privaten Rechts, so kann ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen und ohne vorherige Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme allgemein von der Einziehung abgesehen werden, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 10,- DM beläuft.

2.6.2.
Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Bundes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so kann ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen allgemein von der Einziehung abgesehen werden, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 50,- DM beläuft. Dies gilt jedoch nur, wenn Gegenseitigkeit besteht; anderenfalls ist der Betrag von 10,- DM maßgebend.

2.6.3.
In den Fällen der Nummern 2.6.1. und 2.6.2. entscheidet die Verwaltungsbehörde.

2.6.4.
Die Nummern 2.6.1. und 2.6.2. finden keine Anwendung auf allgemeine Verwaltungsgebühren, Geldstrafen und Zahlungen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder Entgeltregelungen bewirkt werden.

2.7.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung einschließlich Vorprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofes niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 96 Abs. 3).

2.8.
Der Bundesminister der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 2.3.2. bis 2.3.4. und der Nummern 2.4.1. bis 2.4.3. Sonderregelungen zulassen.

3.
Erlaß

3.1.
Der Erlaß ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlaß erlischt der Anspruch.

3.2.
Ein Erlaß ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt.

3.3.
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlaß zwischen dem Bund und dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlaß durch einen dem Anspruchsgegner bekanntzugebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlaß ist in der Regel ein Antrag des Anspruchsgegners erforderlich.

3.4.
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, daß die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.

3.5.
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministers bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 30.000,- DM erlassen werden sollen.

3.6.
Der zuständige Bundesminister kann ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 5.000,- DM auf Ober- und Mittelbehörden des Bundes übertragen.

3.7.
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf Unterbehörden des Bundes, ist für Beträge bis zu 500,- DM die Einwilligung des Bundesministers der Finanzen nicht erforderlich.

3.8.
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 3.6. und 3.7. bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.

3.9.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung einschließlich Vorprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 96 Abs. 3).

3.10.
Der Bundesminister der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 3.5. bis 3.7. Sonderregelungen zulassen.

3.11.
Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlaß

3.11.1.
im Zeitpunkt der Zahlung oder

3.11.2.
innerhalb des Zeitraums, für den eine im voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben. Eine Erstattung oder Anrechnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen; er kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nummern 3.2., 3.3., 3.4. und 3.9. sind entsprechend anzuwenden.

3.12.
Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nummern 3.2. bis 3.10. entsprechend.

4.
Die zuständige Kasse ist von einer Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom Erlaß eines Anspruchs schriftlich zu unterrichten, falls ihr eine Anordnung zur Erhebung eines Betrages erteilt ist, auf den sich die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlaß bezieht. Die Mitteilung dient als Beleg zur Rechnungslegung.

5.
Abgesehen von den Fällen der Nummern 1.10., 2.8. und 3.10. kann der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

Zusatz - BMI

1.
Stundung, Niederschlagung, Erlaß

Nachstehende Befugnisse übertrage ich bis auf Mittelbehörden wie folgt:

Ziffer der Vorl. VV-BHO
InhaltBetragsgrenzeBemerkungen
1.7.Stundunga) bis zu 20.000,- DM bis zu 18 Monaten,Vgl. Ziff. 1.2 Vorl. VV BHO zu § 58
b) bis zu 5.000,- DM bis zu 3 Jahren
2.3.3Befristete Niederschlagungbis zu 20.000,- DM
2.4.2.Unbefristete Niederschlagungbis zu 10.000,- DMIm Rahmen der Rechnungsprüfung einschließlich Vorprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofes niedergeschlagen werden, soweit er nicht ausdrücklich darauf verzichtet
2.6.1.Einziehung von Kleinbeträgen gegenüber natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten Rechts bis zu 10,- DM
2.6.2.Einziehung von Kleinbeträgen gegenüber Sondervermögen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
bei Gegenleistungbis zu 50,- DM
anderenfallsbis zu 10,- DM
im Einzelfall
3.Erlaßbis zu 5.000,- DM
im Einzelfall
Im Rahmen der Rechnungsprüfung einschließlich Vorprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen werden, soweit er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2.Erlaß von Vertragsstrafen

Gemäß Übergangsregelung am Schluß der Vorl. VV-BHO gilt § 65 RWB mit der Maßgabe weiter, daß die mir nach Abs. 3 Satz 1 zustehende Befugnis hiermit bis auf die Mittelbehörden übertragen wird.
3.Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß sich die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ausschließlich nach den dienstrechtlichen Vorschriften richtet (insbesondere § 87 BBG, § 36 BAT). Siehe hierzu RdErlasse vom 8.3.1961 (GMBl. 1961, S. 223) und 23.10.1962 (GMBl. 1962 S. 486) sowie hinsichtlich der Delegation bis 500,- DM den RdErlaß vom 19.8.1959 - Z 1 - Bes. 01 322 3/59 - (nicht veröffentlicht). Bei Ansprüchen gegen den Feststeller (§ 78 BBG, § 14 BAT) gilt § 59 BHO.

Die in Nr. 1 bis 3 genannten Befugnisse für Ober- und Mittelbehörden gelten auch für den Bundesverband für den Selbstschutz und für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.