2.
Für den Bereich der Landesstraßen wird die RSA 1995 mit folgenden Maßgaben für verbindlich erklärt:
2.1
Warnleuchten auf Leitbaken
Die Anwendung von Teil A Nr. 3.1.2 Abs. 3 Satz 3 bedarf der Entscheidung im Einzelfall. Die Begründung für die Entscheidung zum Verzicht sollte jeweils aktenkundig gemacht werden.
In den Regelplänen C für den Landstraßenbereich sind diese Warnleuchten nicht eingetragen worden; sie sind bei Bedarf zu ergänzen. In den Regelplänen B für den Innerortsbereich sind die Warnleuchten verzeichnet und auch häufiger erforderlich; eine Streichung dieser Leuchten ist jedoch bei unproblematischen Fällen möglich.
2.2
Gelbe Markierungslinie vor Leitbaken/Regelpläne
Bei Arbeitsstellen an innerörtlichen Straßen ist die gelbe Markierungslinie (Markierungsfolie) vor einer Reihe von Leitbaken in der Regel entbehrlich. Auch diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Sofern die anordnende Behörde die Regelpläne B benutzt, sind die genannten gelben Markierungslinien ggf. dort zu streichen.
Generell gilt, daß die Regelpläne nicht als Vorschrift zu verstehen sind. Empfehlungen und Vorschriften sind den Textteilen zu entnehmen. Die Regelpläne sind lediglich Arbeitshilfen für häufig vorkommende Anwendungen. Örtliche und verkehrliche Besonderheiten können Änderungen der Regelpläne zur Folge haben.
2.3
Ausführung der Leitkegel
300 mm hohe Leitkegel können weiterhin in der üblichen Ausführung mit zwei roten Ringen und einem weißen Ring verwendet werden. Die Forderung nach einer proportionalen Verkleinerung der StVO-Abbildung des Leitkegels ist nach Abschnitt VI der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 rechtlich unbegründet und wird in Niedersachsen nicht angewendet.
2.4
Verkleinerte Leitbaken auf Leitschwellen, Leitborden und Leitwänden
Die baulichen Leitelemente nach Teil A Abschnitt 5 bedürfen zur Verkehrsführung geeigneter Leitelemente, die in der Regel aus der Leitbake abgeleitet werden. In Anlehnung an die Begründung zu den Leitkegeln bestehen keine Bedenken gegen verkleinerte Leitbaken, auch auf Einzelfüßen. Auch hierbei muß es sich nicht um proportionale Verkleinerungen der Leitbake handeln. Von der anordnenden Behörde ist im Einzelfall zu prüfen, ob die verkleinerten Baken oder Leitelemente eine hinreichende Verkehrsführung gewährleisten.