NÜVO,NI - Niedersächsische Überprüfungsverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
(Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NÜVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NÜVO)
Amtliche Abkürzung
NÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71310

Vom 29. März 2011 (Nds. GVBl. S. 96 - VORIS 71310 -)

Geändert durch § 4 Absatz 2 der Verordnung vom 29. März 2011 (Nds. GVBl. S. 96)

Aufgrund

des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit Nummer 3.3.1.1 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2010 (Nds. GVBl. S. 311), und

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 134), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Weitere Anlagen, die der Überprüfungspflicht unterliegen2
(weggefallen)3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten4
(weggefallen)Anlage

§ 1 NÜVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NÜVO)
Amtliche Abkürzung
NÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71310

Diese Verordnung bestimmt über die in § 1 Abs. 1 bis 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen hinaus weitere Anlagen, die zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit überprüft werden müssen.

§ 2 NÜVO - Weitere Anlagen, die der Überprüfungspflicht unterliegen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NÜVO)
Amtliche Abkürzung
NÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71310

(1) 1Dunstabzugsanlagen, die nicht ausschließlich privat betrieben werden, sind einmal im Kalenderjahr auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen. 2Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Einrichtungen zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Rohre, Kanäle oder Schächte ins Freie.

(3) 1Im Übrigen sind § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 5 Satz 1 sowie § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Formblatt nach § 5 Satz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung als Anlage beizufügen.

§ 3 NÜVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NÜVO)
Amtliche Abkürzung
NÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71310

(weggefallen)

§ 4 NÜVO - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NÜVO)
Amtliche Abkürzung
NÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71310

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 1 Satz 2, § 3 und die Anlage (zu § 3 Abs. 1) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Hannover, den 29. März 2011

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

B o d e

Minister