(1) Das Kultusministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung ist höhere Disziplinarbehörde
1.
für die bei ihm beschäftigten Beamtinnen und Beamten des Landes, nicht aber für die Leiterin oder den Leiter des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung,
2.
für die an den Studienseminaren in seinem Zuständigkeitsbereich beschäftigten Beamtinnen und Beamten des Landes, nicht aber für die dort beschäftigten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
3.
für die an den Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich beschäftigten Beamtinnen und Beamten des Landes, nicht aber für die an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und am Landesbildungszentrum für Blinde beschäftigten Beamtinnen und Beamten.
2Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig ist für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst höhere Disziplinarbehörde. 3Im Fall einer Abordnung von Beamtinnen und Beamten des Landes von einem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung, einem Studienseminar oder einer Schule mit Ausnahme der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde ist das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung höhere Disziplinarbehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die abordnende Dienststelle liegt.
(3) 1Das Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung ist für seine Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter.