WegERdErl,NI - Wegstreckenentschädigungsrunderlass

Reisekostenrecht;
Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 NRKVO

Bibliographie

Titel
Reisekostenrecht; Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 NRKVO
Redaktionelle Abkürzung
WegERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Gem. RdErl. d. MF, d. StK u. d. übr. Min. v. 28. 9. 2022 - VD3 03500/001/01/05/01 -

Vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1356)

Geändert durch Gem. RdErl. vom 13. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)

- VORIS 20444 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsinhalt1
Schlussbestimmung2

Abschnitt 1 WegERdErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Reisekostenrecht; Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 NRKVO
Redaktionelle Abkürzung
WegERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Aufgrund der derzeit hohen Energiekosten, welche Beamtinnen und Beamten, die Dienstreisen und dienstlich veranlasste Reisen mit einem privaten Kraftfahrzeug durchführen, in umfangreichem Maße zusätzlich belasten, wird folgende Regelung getroffen:

Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. 10. 2022 bis zum 31. 12. 2024 - hierzu zählen auch Dienstreisen, die am 1. 10. 2022 bereits angetreten waren, sowie Dienstreisen, die bis einschließlich 31. 12. 2024 angetreten werden - gelten folgende Regelungen:

Abweichend von § 5 Abs. 2 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 125 EUR je Dienstreise.

Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt wurde

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1356)

Abschnitt 2 WegERdErl - Schlussbestimmung

Bibliographie

Titel
Reisekostenrecht; Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 NRKVO
Redaktionelle Abkürzung
WegERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 10. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1356)

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