Zur Durchführung des Abkommens weise ich auf folgendes hin:
1.
Änderungsvorschläge für das Abkommen sind bis zum 31. 12. 1963 nicht geltend gemacht worden.
2.
Öffentliche Schulen gemäß Nr. I Abs. 1 sind in Niedersachsen die Schulen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Verwaltung öffentlicher Schulen (Schulverwaltungsgesetz), die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien, Kollegs, Berufsaufbauschulen) sowie die Niedersächsische Landesblindenanstalt in Hannover, die Niedersächsischen Landestaubstummenanstalten in Braunschweig, Hildesheim und Osnabrück und die Gehörlosenschule in Wildeshausen.
3.
Das Abkommen ist vorerst jedoch für Teilnehmer am Braunschweig-Kolleg und am Oldenburg-Kolleg aus Hamburg nicht anzuwenden, da zur Zeit noch Schwierigkeiten bestehen, die entsprechende Einrichtung in Hamburg, das Hansa-Kolleg, in die Regelung einzubeziehen.
4.
Die Formulierung in Nr. I Abs. 1 "im Rahmen der vorhandenen Aufnahmemöglichkeiten ihrer Schulen" ist dahingehend auszulegen, daß bei der Aufnahme von Schülern die einheimischen Schüler zuerst berücksichtigt werden sollen.
5.
Die Genehmigung für den Besuch von Volks-, Sonder- und Berufsschulen in Niedersachsen durch Schüler aus Hamburg (gemäß Nr. II Abs. 1) erteilen die Schulaufsichtsbehörden der Mittelinstanz bzw. das Nieders. Landessozialamt.
6.
Für den Besuch von Volks-, Sonder- und Berufsschulen verweise ich auf die Durchführungsbestimmungen zum Schulgesetz.
Anträge auf Genehmigung des Besuchs einer Volks-, Sonder- und Berufsschule in Hamburg durch Schüler aus Niedersachsen sind bei dem Schulleiter der von dem Schüler in Niedersachsen besuchten oder zu besuchenden Schule einzureichen und von diesem - gegebenenfalls über den zuständigen Schulrat - der Schulaufsichtsbehörde der Mittelinstanz vorzulegen. Diese verfährt dann gemäß Nr. II Abs. 2. Es bestehen keine Bedenken, wenn für den Bereich der Volks- und Sonderschulen die Erteilung der Genehmigung auf die Schulräte delegiert wird.
Es bestehen auch keine Bedenken, daß die Schulaufsichtsbehörden der Mittelinstanz für Volks- und Sonderschüler oder Berufsschulpflichtige einzelner Gemeinden oder Ortsteile oder für Berufsschulpflichtige bestimmter Berufe von Einzelentscheidungen absehen und dem Schulbesuch in Hamburg insoweit grundsätzlich stattgeben. Von diesen Fällen ist die Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterrichten, eine Durchschrift des Schreibens ist mir vorzulegen.
Diese Regelung sollte dann angewendet werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverbindungen einen unzumutbaren Schulweg zu einer niedersächsischen Schule erforderlich machen oder wenn eine ordnungsgemäße Beschulung in Niedersachsen nicht möglich ist.
Im Einvernehmen mit der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist diese Regelung anzuwenden für Kinder aus dem Ortsteil Hinterbrack der Gemeinde Borstel, Landkreis Stade, die die Volksschule in Cranz besuchen oder besuchen wollen.
7.
Von Gymnasien und Mittelschulen dürfen Schüler aus Hamburg nur aufgenommen werden, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie die Aufnahmeprüfung an einer weiterführenden Schule in Hamburg bestanden haben.
8.
Schulgeld ist gemäß Nr. IV Abs. 1 Satz 2 von Schülern aus Hamburg, die eine Fachschule in Niedersachsen besuchen, zu erheben, wenn für den Besuch einer gleichartigen Fachschule in Hamburg Schulgeld erhoben wird.
9.
Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen sind nach dem Schulortprinzip zu gewähren:
a)
an Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Lande haben, in dem sie die Schule besuchen (zum Beispiel sogenannte Kost- und Pflegekinder), oder
b)
wenn die Förderung nach dem Schulortprinzip auf Grund besonderer Vorschriften vorgesehen ist (zum Beispiel Studierende der Staatl. Ingenieurschulen),
c)
an Fahrschüler der nicht in Nr. VI Abs. 2 aufgeführten Schulen.
Da in Hamburg Berufsschüler keine Erziehungsbeihilfen erhalten, bin ich damit einverstanden, daß bei Berufsschülern aus Niedersachsen, die eine Berufsschule in Hamburg besuchen, nach dem Heimatortprinzip entsprechend meinen nachfolgenden Erläuterungen zu Nr. VI Abs. 2 verfahren wird.
Bei Erziehungsbeihilfen, die gemäß Nr. VI Abs. 2 gewährt werden, ist Nr. I 3a) Satz 2 meiner Richtlinien für die Gewährung von Erziehungsbeihilfen aus Mitteln des Landes Niedersachsen vom 7. 6. 1958 nicht anzuwenden. Über die Anträge entscheiden nach Nr. II 11c) die Schulaufsichtsbehörden der Mittelinstanz. Sie werden gebeten, der Schulbehörde in Hamburg Antragsvordrucke zuzuleiten.
10.
Der den Schulaufsichtsbehörden der Mittelinstanz zugegangene Erlaß vom 30. 8. 1963 - III 2500/63 - wird aufgehoben.