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§ 36 NDG - Eintragung und Anmeldung bestehender Rechte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Rechte sind, soweit bekannt, von Amts wegen nach Weisung der Deichbehörde in das Deichbuch des Wasser- und Bodenverbandes einzutragen.

(2) Die Deichbehörde hat die Inhaber von Rechten, die bei ihr oder bei dem Wasser- und Bodenverband nicht angemeldet oder sonst bekannt sind, bis zum 1. April 1965 öffentlich aufzufordern, sie binnen drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Deichbuch anzumelden. Rechte, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, ist Satz 2 nicht anzuwenden.

(3) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.