§ 32 NJAVO - Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst kann auf Antrag mit drei Monaten auf die erste Pflichtstation und mit weiteren drei Monaten auf die Wahlstation angerechnet werden, sofern dies dem gewählten Schwerpunktbereich entspricht.
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann mit drei Monaten auf die dritte Pflichtstation, wenn diese Station auf sechs Monate verlängert wurde, und mit weiteren drei Monaten auf die Wahlstation angerechnet werden, sofern dies dem gewählten Schwerpunktbereich entspricht.
(3) Der Antrag kann nur bis zum Beginn der Station, die verkürzt werden soll, an das Landesjustizprüfungsamt gestellt werden.