Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS-BeHaS-AufhStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Vom 21. Oktober 2009 (Nds. GVBl. 2010 S. 44 - VORIS 76100 -) (1)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 44)
Die Länder Berlin und Niedersachsen betreiben die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover bisher als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts. Infolge der Umwandlung des Trägers Landesbank Berlin - Girozentrale - zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft besteht Anpassungsbedarf. Im Jahr 2007 hat das Land Berlin ferner seine Anteile an der Landesbank Berlin Holding AG vollständig veräußert. Die Länder sind übereingekommen, dass die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover künftig nicht mehr als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, sondern als Anstalt öffentlichen Rechts auf der Grundlage eines niedersächsischen Gesetzes fortgeführt werden soll. Sie schließen dazu den nachstehenden Staatsvertrag:
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist nach Abschnitt 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 44) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.