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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 UGErfRdErl

Bibliographie

Titel
Erfassung und statistische Auswertung des Unfallgeschehens von Beamtinnen und Beamten
Redaktionelle Abkürzung
UGErfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Die Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. 4. 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) verlangt eine Übermittlung von Statistikdaten zum Unfallgeschehen, wenn der Unfall mehr als drei Kalendertage Abwesenheit von der Arbeit nach sich zieht. Davon betroffen sind auch Beamtinnen und Beamte.

Die Bereiche der Rechtspflege/Justiz, der Feuerwehr und der Polizei sind nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 von der Pflicht zur Übermittlung der Daten ausgenommen. Ausgenommen sind ebenfalls Wegeunfälle nach § 34 Abs. 2 NBeamtVG.

Die meldepflichtigen Daten sind für den Beamtenbereich durch die Personalstellen zu erfassen. Die Erfassung beschränkt sich auf die zwingend vorgeschriebenen Daten. Das Meldeverfahren erfolgt ausschließlich in digitaler Form. Dazu bedarf es eines Accounts, der unter der E-Mail-Adresse eua@guvh.de bei der Landesunfallkasse Niedersachsen anzufordern ist. Die Landesunfallkasse Niedersachsen wird die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamte i. S. der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 ab dem Erhebungsjahr 2019 gemäß § 100 NBeamtVG an die Europäische Statistikbehörde (Eurostat) melden.

Informationen mit Hinweisen zum Meldeverfahren sind der Anlage zu entnehmen. Darüber hinaus auftretende Fragen zum Meldeverfahren werden von der Landesunfallkasse Niedersachsen unter Tel. 0511/8707-876 beantwortet.

Das Unfallmeldeverfahren für die Tarifbeschäftigten bleibt hiervon unberührt.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.3.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 11. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1211)

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