§ 13 NKWG - Wahlehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die weiteren Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets verpflichtet. Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
(2) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
(3) Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
- 1.die Mitglieder des Bundestags und der Bundesregierung sowie des Landtags und der Landesregierung,
- 2.die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- 3.Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- 6.Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Wahlehrenamtes ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen entzieht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(5) Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.