§ 24 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften, durch die die Landwirtschaftskammer verpflichtet werden soll, durch zwei Vorstandsmitglieder, deren eines der Präsident oder ein Stellvertreter des Präsidenten sein muss, im Übrigen durch den Präsidenten oder durch einen Stellvertreter des Präsidenten vertreten.
(2) Die Landwirtschaftskammer führt ein Dienstsiegel.