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§ 31 NVerfSchG - Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt von sich aus personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten gemäß § 100c Abs. 2 StPO oder von Straftaten gemäß den §§ 87, 88 und 89 StGB unumgänglich ist. 2Den Polizeibehörden des Landes übermittelt die Verfassungsschutzbehörde von sich aus personenbezogene Daten auch

  1. 1.

    zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - Nds. SÜG -) oder für Kulturdenkmale (§ 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes), deren Erhaltung im herausragenden öffentlichen Interesse liegt, oder

  2. 2.

    wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung besonders schwerwiegender Straftaten gemäß § 2 Nr. 10 Nds. SOG oder von Straftaten gemäß den §§ 87, 88, 89 und 89a StGB unumgänglich ist.

3Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn das zur Datenerhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen. 4Personen-bezogene Daten, die nicht durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf die Verfassungsschutzbehörde auch zu sonstigen Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes übermitteln. 5Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Sätzen 1 bis 4 übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese Daten übermittelt werden; sie sind zu sperren. 6Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse an der Strafverfolgung oder an der Gefahrenabwehr überwiegen.

(2) 1Sind die zu übermittelnden Daten gekennzeichnet (§ 26 Abs. 2 und 3 Satz 4), so ist die Kennzeichnung bei der Übermittlung aufrechtzuerhalten. 2Die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die nach Satz 1 erforderliche Kennzeichnung der Daten verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung der Datenerhebung nicht zu gefährden, und die G 10-Kommission zugestimmt hat. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. 4In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 5Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so ist die Kennzeichnung unverzüglich durch die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde nachzuholen; darauf ist sie von der Verfassungsschutzbehörde hinzuweisen. 6Die Übermittlung ist zu dokumentieren. 7Über die Übermittlung von personenbezogen Daten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, entscheidet eine besonders bestellte Beschäftigte oder ein besonders bestellter Beschäftigter, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) 1Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. 2Sind die übermittelten Daten nach Absatz 2 Satz 1 gekennzeichnet, so hat sie die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten. 3Wurden personenbezogene Daten übermittelt, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben worden sind, so prüft die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unverzüglich und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für den Zweck erforderlich sind, zu dem sie übermittelt wurden. 4Soweit die in Satz 3 genannten Daten für diesen Zweck oder für eine rechtmäßige zweckändernde Nutzung oder Übermittlung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 5Die Löschung ist zu dokumentieren. 6Die Verfassungsschutzbehörde ist unverzüglich über die Löschung zu unterrichten.

(5) 1Die Polizeibehörden des Landes dürfen die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. 2Um Übermittlung personenbezogener Daten, die von der Verfassungsschutzbehörde durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf nur ersucht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. 3Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Daten zu übermitteln; Absatz 1 Sätze 5 und 6 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 4Sie darf nur solche Daten übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(6) In der Verdachtsgewinnungsphase (§ 8) ist die Übermittlung personenbezogener Daten nicht zulässig.