Abschnitt 13 DSVollz - Werkdienst
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
- Amtliche Abkürzung
- DSVollz
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
(1) Zur Leitung der Betriebe der Arbeitsverwaltung und für die Anleitung der Gefangenen in diesen Betrieben sowie für die Überwachung und Wartung der technischen Anlagen der Anstalt werden Bedienstete des Werkdienstes oder fachlich vorgebildete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt.
(2) Zu den Aufgaben dieser Bediensteten gehören
- 1.die Erledigung der Arbeitsaufträge nach Weisung des Leiters der Arbeitsverwaltung,
- 2.die rechtzeitige Zuteilung der Arbeit, der Rohstoffe und der Arbeitsgeräte an die Gefangenen,
- 3.die Abnahme der Arbeit und der Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit,
- 4.die Feststellung des Maßes der von den Gefangenen an jedem Tage geleisteten Arbeit sowie die Prüfung der abgegebenen Arbeit auf ihre Güte,
- 5.die Meldung nicht sorgfältiger oder ungenügender Arbeit,
- 6.die unverzügliche Meldung von Betriebsunfällen,
- 7.die Belehrung der Gefangenen über die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften,
- 8.die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Gefangenen,
- 9.die Instandhaltung der Arbeitsgeräte und Maschinen,
- 10.nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen,
- 11.die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
- 12.die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der ihnen zugeteilten Gefangenen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann einen Bediensteten des Werkdienstes zum Werkdienstleiter bestellen.
(4) Bei der Gefangenenarbeit eingesetzte Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes müssen sich mit den eingeführten Arbeiten vertraut machen und befähigt sein, die Gefangenen bei der Arbeit anzuleiten und zu überwachen.