Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 6 RL SEE-FördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung (RL Seenentwicklung - SEE)
Redaktionelle Abkürzung
RL SEE-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

6.1
Abzüge bei Förderung mit ELER-Mitteln

Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen finden bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln finanziert werden, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem des Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 865), sowie das dazu ergangene Folgerecht Anwendung. Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle.

6.2
Hinweis auf Landes- und ELER-Förderung

Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Publizitäts- und Informationspflicht hinzuweisen (Anhang III der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER]).

6.3
Zweckbindungsfristen

Die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 25 Jahren,

  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 10 Jahren

dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; innerhalb dieser Fristen dürfen sie weder veräußert noch zweckwidrig verwendet werden.

Die o. g. Fristen beginnen jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden Jahres.