§ 66 NStrG - Sondernutzung
(Übergangsvorschrift zu §§ 18 bis 20, 51) (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche und unbefristete Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt werden. § 42 gilt sinngemäß.
(2) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§§ 18 bis 20) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
(3) Für Nutzungen an Baumpflanzungen, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 243) eingeräumt wurden, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(4) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch der Ortsdurchfahrten und der Ortsstraßen über den Gemeingebrauch hinaus bleibt bis zum Erlass einer Satzung gemäß § 51 zugelassen.
(5) Das dem Landeselektrizitätsverband Oldenburg durch Abschnitt III Kapitel 8 § 7 Abs. 1 des Oldenburgischen Gesetzes betreffend die Vereinfachung und Verbilligung der öffentlichen Verwaltung vom 27. April 1933 (Old. GBl. Bd. 48 S. 171) eingeräumte Recht, ohne Entschädigung öffentliche Straßen zu benutzen und zu kreuzen, bleibt bestehen, soweit der Verband es bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Anspruch genommen hat. Satz 2 der angeführten Vorschrift gilt für öffentliche Straßen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr.
Siehe Fußnote zu § 62