§ 18 NVwVG - Vollstreckung gegen Erben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die §§ 747, 748, 778 und 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Einreden des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen der Vollstreckung in den Nachlaß nicht entgegen, wenn dem Vollstreckungsgläubiger wegen der Forderung ein Vorrecht nach § 61 Nrn. 1 bis 4 der Konkursordnung zusteht.
(2) Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung kann der Erbe im Streitfall durch Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung treffen.