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§ 2 NHZG - Entsprechende Geltung des Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

Der zwischen den Ländern geschlossene Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag) gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.