§ 2 NHZG - Entsprechende Geltung des Staatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
Der zwischen den Ländern geschlossene Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag) gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.