Abschnitt 1 GSchAufRdErl - A.
Bibliographie
- Titel
- Aufhebung des Gastschulvertrages und Verbürgung der Gegenseitigkeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GSchAufRdErl,NI
- Normtyp
- Erlass
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010035005
Am 10. Juli 1963 ist mit der Freien und Hansestadt Hamburg folgendes Abkommen über die Verbürgungder Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch öffentlicher Schulen unterzeichnet worden:
I.
(1) Die Vertragschließenden vereinbaren im Rahmen der vorhandenen Aufnahmemöglichkeiten ihrer Schulen und, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, für den Besuch der öffentlichen Schulen in ihren Ländern gegenseitige Schulgeldfreiheit und Gleichbehandlung der Schüler.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zum Schulbesuch im aufnehmenden Land (Aufnahmeland) oder zum Besuch einer bestimmten Schule besteht nicht.
II.
(1) Der Besuch von Volks-, Sonder- und Berufsschulen (Pflichtschulen) des einen Landes durch Schulpflichtige des anderen Landes bedarf der Genehmigung der für die Schulaufsicht zuständigen Behörde.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Genehmigung bei der Behörde ihres Landes zu beantragen. Lehnt die Schulaufsichtsbehörde den Antrag ab, teilt sie das dem Antragsteller mit, ohne das Aufnahmeland zu beteiligen. Will sie dem Antrag stattgeben, gibt sie den Antrag mit einem entsprechenden Vermerk an das Aufnahmeland weiter. Falls dieses den Antrag genehmigt, teilt es die Genehmigung den Erziehungsberechtigten mit und benachrichtigt die Schulaufsichtsbehörde des abgebenden Landes. Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, wird die Ablehnung mit Gründen der Schulaufsichtsbehörde des abgebenden Landes mitgeteilt.
III.
(1) Für die übrigen Schularten und die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges besteht Freizügigkeit.
(2) Die Erziehungsberechtigten oder die Schüler (Bewerber) haben die Aufnahme bei der gewünschten Schule mit den üblichen Einschulungsunterlagen zu beantragen.
(3) Soweit Aufnahmeprüfungen (Probeunterricht) erforderlich sind, werden sie im Aufnahmeland durchgeführt. Ist in diesem keine Aufnahmeprüfung (Probeunterricht) vorgeschrieben, ist der Nachweis einer entsprechenden Prüfung im abgebenden Lande zu erbringen.
IV.
(1) Schulgeld (Gebühren für den Schulbesuch) wird für Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Länder haben, nicht erhoben. Das gilt für Fachschulen nur insoweit, als deren Besuch in beiden Ländern für einheimische Schüler schulgeldfrei ist.
(2) Gastschulbeiträge werden gegenseitig nicht erhoben.
V.
Eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für Unfallschäden beim Schulbesuch wird den Schülern beider Länder in dem Maße gewährt, in dem sie den einheimischen Schülern zusteht.
VI.
(1) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen werden nach dem Schulortprinzip gewährt.
(2) Dagegen gilt das Heimatortprinzip für Erziehungsbeihilfen, die Fahrschülern an den allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen gewährt werden.
VII.
Für die Fahrgelderstattung gilt das Heimatortprinzip.
VIII.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1963 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
- 1.
der Gastschulvertrag vom 5. 4./8. 4. 1957 und die Vereinbarung vom 18. 2. 1938 (Protokoll der Kultur- und Schulbehörde Hamburg über die Besprechung betr. Einschulung und Schulgeldfragen für Schüler aus preußischen Gebieten vom 13. 2. 1938);
- 2.
der Gastschulvertrag vom 4. 3. 1954/7. 6. 1955 über die Gastschulverhältnisse der Gemeinden Beckedorf, Groß- und Klein-Moor. Für Kinder dieser Gemeinden, die Volksschulen in Hamburg besuchen wollen, gilt nicht der Vorbehalt in Nr. I Abs. 1 und 2;
- 3.
die Vereinbarung mit der Gemeinde Borstel vom 17. 4. 1951.
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie gilt auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht eine der vertragschließenden Parteien bis zum 31. Dezember 1963 Änderungswünsche geltend macht.
(3) Die Vereinbarung kann jeweils bis zum 30. September auf den 31. März des folgenden Jahres gekündigt werden.