Abschnitt B. FwEzRdErl - Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste
Bibliographie
- Titel
- Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen
- Redaktionelle Abkürzung
- FwEzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(Nummer 2 Buchst. b des Bezugsbeschlusses)
I.
Zuständigkeit
1.
Die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister entscheidet über die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste.
2.
Zuständig für die Prüfung der Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens am Bande und des Silbernen Feuerwehrehrenzeichens am Bande sind die Polizeidirektionen.
II.
Verdienste
1.
Allgemeines
1.1
Das Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste kann verliehen werden an
ehrenamtliche Mitglieder der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr,
ehrenamtliche Fachberaterinnen und Fachberater,
Betreuerinnen und Betreuer von Kinderfeuerwehren und
andere Personen, die durch ihre Tätigkeit in der Feuerwehr die originäre Aufgabenerfüllung nach dem NBrandSchG nachhaltig fördern, ohne der Einsatzabteilung anzugehören.
Tätigkeiten in mehreren Aufgaben und Funktionen auf unterschiedlichen Ebenen, die nach- oder nebeneinander ausgeübt werden, sind für eine Auszeichnung insgesamt zu betrachten.
1.2
Die Erfüllung von Mindestzeiten und selbstverständlichen Pflichten, die ehrenamtlich Tätigen im Brandschutzwesen obliegen, rechtfertigt für sich allein die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste nicht.
1.3
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens.
1.4
Personen, die nicht Mitglied einer Feuerwehr sind, können mit dem Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen geehrt werden (siehe Nummer 6).
2.
Feuerwehrehrenzeichen am Bande
2.1
Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden
für besonderes Engagement oder besondere Verdienste im Bereich der originären Aufgabenerfüllung der Feuerwehr und
an Personen, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2.2
Ein besonderes Engagement kann insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Funktionen
in den Orts- und Gemeindefeuerwehren erkennbar werden:
als Gruppen-, Zug- und Verbandsführerin oder Gruppen-, Zug- und Verbandsführer,
in der Brandschutzerziehung und -aufklärung,
in der Jugendarbeit und Nachwuchsförderung,
in der Integrationsarbeit,
in der Ausbildung,
in der Fachberatung,
in der Gerätewartung,
in anderen vergleichbaren Tätigkeiten.
2.3
Besondere Verdienste können durch anerkennungswürdige Leistungen mit Feuerwehrbezug, insbesondere durch mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz erworben werden.
3.
Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande
3.1
Das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden
für hervorragendes Engagement und langjährige besondere Verdienste im Bereich der originären Aufgabenerfüllung der Feuerwehr oder
an Personen, die sich in herausragender Weise verdient gemacht haben.
3.2
Ein hervorragendes Engagement kann insbesondere durch die Wahrnehmung besonderer Funktionen
in den Kreis- und Gemeindefeuerwehren erkennbar werden
als Gruppen-, Zug- und Verbandsführerin oder Gruppen-, Zug- und Verbandsführer,
in der Brandschutzerziehung und -aufklärung,
in der Jugendarbeit und Nachwuchsförderung,
in der Integrationsarbeit,
in der Ausbildung und Förderung von Leistungswettbewerben,
in der Fachberatung,
in der Gerätewartung,
in anderen vergleichbaren Tätigkeiten.
3.3
Langjährige besondere Verdienste können durch die kontinuierliche und engagierte Erfüllung von Aufgaben über mindestens acht Jahre, für gewählte Führungskräfte der Gemeinden (§ 20 NBrandSchG) und Landkreise (§ 21 NBrandSchG) über mindestens zwei Wahlperioden, erworben werden.
3.4
Herausragende Verdienste können durch anerkennungswürdige Leistungen mit Feuerwehrbezug erworben werden, z. B. durch
Maßnahmen zum Erhalt oder zur positiven Außenwirkung der Feuerwehr,
wissenschaftliche Arbeiten und Projekte,
regionale Initiativen und innovative Projekte,
herausragendes Engagement im Einsatzdienst oder
besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzdienst.
4.
Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande
4.1
Das Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden
für wiederholtes oder langjähriges hervorragendes Engagement im überregionalen Brandschutz und bei Hilfeleistungen der Feuerwehren oder
an Personen, die sich in besonders herausragender Weise verdient gemacht haben.
4.2
Für wiederholtes oder langjähriges hervorragendes Engagement können Mitglieder der Feuerwehr geehrt werden,
die nachhaltig Herausragendes für den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren in Niedersachsen geleistet haben,
die sich in besonderer Weise über die Feuerwehren in der Gemeinde- und Kreisebene hinaus engagiert haben oder
die zur Fortentwicklung des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Feuerwehren in Niedersachsen in herausragender Weise beigetragen haben.
4.3
Besonders hervorragende Verdienste können durch außergewöhnliche und anerkennungswürdige Leistungen erworben werden, z. B. durch
die kontinuierliche Erfüllung von Führungsaufgaben in herausragender Weise über mehr als drei Wahlperioden hinaus oder
ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzdienst.
5.
Verleihung eines Feuerwehrehrenzeichens einer höheren Stufe
Trägerinnen und Trägern des Feuerwehrehrenzeichens am Bande oder des Silbernen Feuerwehrehrenzeichens am Bande soll ein Feuerwehrehrenzeichen einer höheren Stufe (Silbernes oder Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande) frühestens fünf Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden. Ein Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste soll nicht verliehen werden, wenn im gleichen Jahr eine Auszeichnung durch ein Ehrenzeichen des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e. V. oder des Deutschen Feuerwehrverbandes e. V. erfolgt.
6.
Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen
Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen kann an Personen verliehen werden, die nicht einer Feuerwehr angehören und sich in herausragender und vorbildlicher Weise für das Brandschutzwesen und die Hilfeleistung der Feuerwehren eingesetzt haben.
III.
Verfahren
Verleihungsanträge (Anlage 3) sind von der Feuerwehr bei der Gemeinde einzureichen; kreisangehörige Gemeinden übersenden die Verleihungsanträge unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten die Anträge der zuständigen Polizeidirektion und im Fall des Goldenen Feuerwehrehrenzeichens am Bande sowie des Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen über die Polizeidirektion dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium zu.
Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sind vor den Verleihungen anzuhören; sie geben ihre Stellungnahmen im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin, dem Kreisbrandmeister, der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr ab. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister zu beteiligen.
Die Werkfeuerwehren reichen die Verleihungsanträge bei der zuständigen Polizeidirektion ein.
Die Polizeidirektionen prüfen die Verleihungsvorschläge und übermitteln die Daten der mit dem Feuerwehrehrenzeichen am Bande und dem Silbernen Feuerwehrehrenzeichen am Bande auszuzeichnenden Personen an das für den Brandschutz zuständige Ministerium. Nach der Entscheidung über die Verleihung fertigt das für den Brandschutz zuständige Ministerium die Urkunden (Anlage 4) aus und leitet diese den Polizeidirektionen zu.
Die Aushändigung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr händigen das Feuerwehrehrenzeichen am Bande und das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande dem zu ehrenden Feuerwehrmitglied mit der Verleihungsurkunde aus. Die Polizeidirektionen können sich die Aushändigung der Silbernen Feuerwehrehrenzeichen am Bande vorbehalten und die Aushändigung in Anwesenheit der Regierungsbrandmeisterin oder des Regierungsbrandmeisters vornehmen oder durch diese vornehmen lassen. Über die Aushändigung des Goldenen Feuerwehrehrenzeichens am Bande und des Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen entscheidet das für den Brandschutz zuständige Ministerium im Einzelfall.