§ 76 NVwVG - Verweisungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeßordnung verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.