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§ 76 NVwVG - Verweisungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeßordnung verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.