§ 89 NGefAG - Bezirksregierungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Die Bezirksregierungen nehmen in den Regierungsbezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 88 Abs. 1 oder auf Grund von Verordnungen nach § 90 Abs. 1 oder § 91 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.