§ 53 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) Soweit es zum Schutz der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten oder zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang erforderlich ist, wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, Bestimmungen zu treffen über:
- 1.die Schonzeiten der Fische und Krebse,
- 2.Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen während der Schonzeit,
- 3.das Größenmaß, das Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
- 4.die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und Krebse,
- 5.das Aussetzen fremder Fisch- und Krebsarten in einem Gewässer,
- 6.die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte,
- 7.die Art und Zeit der Werbung und Bekämpfung von Wasserpflanzen,
- 8.den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
- 9.den Schutz der Fischnährtiere,
- 10.die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
- 11.die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
- 12.die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 bis 11 sowie Bestimmungen zum Schutz weiterer Arten von Meerestieren, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden, auch für die Küstengewässer zu treffen.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Nrn. 2, 5, 6 und 7 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.
(4) Bei Regelungen nach Absatz 1 Nr. 7 sind die Belange der Gewässerunterhaltung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zu berücksichtigen.