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§ 38a ZRHO - Teilnahme von Richtern an Beweisaufnahmen im Ausland

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Teilnahme deutscher Richter an einer Beweisaufnahme im Ausland bedarf der Genehmigung der Bundesregierung und des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Die Genehmigung der Bundesregierung ist nicht erforderlich, soweit die Beweisaufnahme in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union durchgeführt werden soll.

Einer Genehmigung des ausländischen Staates bedarf es nicht, wenn dieser Staat gemäß Art. 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erklärt hat, daß für die Teilnahme von ausländischen Richtern an der Beweisaufnahme keine Genehmigung erforderlich ist.

(2) In das Ersuchen ist der Antrag auf Durchführung der Beweisaufnahme und, soweit erforderlich, die Bitte um Genehmigung der Teilnahme von deutschen Richtern an der Beweisaufnahme bzw. um Einholung dieser Genehmigung von der dafür zuständigen Stelle aufzunehmen.

Weiterhin ist die Bitte an den ersuchten Staat anzuführen, den Termin, an dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, und, falls es der Genehmigung der ausländischen Stelle bedarf, die Erteilung dieser Genehmigung an das ersuchende Gericht so rechtzeitig mitzuteilen, daß die beantragte Teilnahme durchgeführt werden kann.

(3) Ist die Genehmigung der Bundesregierung erforderlich, ist diese über die Landesjustizverwaltung einzuholen. In dem Antrag auf Genehmigung ist die Notwendigkeit der Teilnahme darzulegen. Eine Fertigung des Ersuchens ist beizufügen. Nach Erteilung der Genehmigung der Bundesregierung ist das Rechtshilfeersuchen auf dem üblichen Weg zu übermitteln.

Ist die Genehmigung der Bundesregierung nicht erforderlich, kann das Ersuchen auf üblichem Weg ins Ausland übermittelt werden. Ob das Ersuchen vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist (z.B. zur Genehmigung der Auslandsdienstreise), bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen Landesjustizverwaltung.