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§ 27 NJAVOAusbildung in anderen Bezirken, anderen Ländern oder im Ausland

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichte können einzelne Stationen in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk abgeleistet werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann gestatten, dass einzelne Stationen oder Teile einzelner Stationen, die mindestens drei Monate dauern, in einem anderen Land oder im Ausland abgeleistet werden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst eingestellt ist, kann mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde einzelne Stationen in Niedersachsen ableisten. Über die Zulassung als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet das Oberlandesgericht.