§ 16 NKatSGUnterstellung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Einheiten und Einrichtungen unterstehen zur Katastrophenbekämpfung und bei Katastrophenschutzübungen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.
(2) Die Einheiten können außerhalb des Bezirks der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn die Katastrophenschutzbehörde dies anordnet oder genehmigt. Kann die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Katastrophenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Bei Einsätzen außerhalb des Bezirks unterstehen die Einheiten den Weisungen der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde.