§ 35c NBrandSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die Feuerwehrbedarfsplanung, die Einsatzplanung, die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung, die Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsplanung und -durchführung insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Feuerwehren und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
- 1.
Name,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Geburtsdatum,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
Anschrift,
- 6.
Beruf,
- 7.
akademische Grade,
- 8.
Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
- 9.
Beschäftigungsstelle,
- 10.
Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlen- und Schadstoffbelastung,
- 11.
Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
- 12.
Name der Feuerwehr,
- 13.
Personalnummer, Dienstausweisnummer,
- 14.
persönliche Ausrüstung,
- 15.
Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen,
- 16.
Dienstgrad, Beförderungen,
- 17.
Funktion in der Feuerwehr,
- 18.
besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 19.
Auszeichnungen und Ehrungen,
- 20.
Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,
- 21.
Bankverbindungen,
- 22.
Familienstand,
- 23.
Angehörige,
- 24.
Erziehungsberechtigte.