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§ 37 APVO-AD-VerwD - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO‑AD‑VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2012 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 2. November 2004 (Nds. GVBl. S. 391) weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2012 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes vom 30. Juni 1999 (Nds. GVBl. S. 135) weiterhin anzuwenden.

(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. August 2012 zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassen worden sind, ist die Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes und des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes vom 18. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 174) weiterhin anzuwenden.

(4) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2012 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 260) weiterhin anzuwenden.