§ 61 NGefAG - Geltungsdauer
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
1Die Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.