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§ 2 ZustVO-NDiszG-ML - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-ML
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. 1.
    das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz und
  2. 2.
    die Behörden für Geoinformationen, Landesentwicklung und Liegenschaften.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der genannten Behörden.