§ 2 ZustVO-NDiszG-ML - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-ML
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
- 1.das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz und
- 2.die Behörden für Geoinformationen, Landesentwicklung und Liegenschaften.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der genannten Behörden.