§ 3 NÜVO - Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NÜVO)
- Amtliche Abkürzung
- NÜVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71310
(1) Für die Überprüfungen nach § 2 sowie Amtshandlungen und Leistungen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach anderen Rechtsvorschriften des Landes werden nach Maßgabe der Anlage Arbeitsgebühren erhoben, die sich nach den in der Anlage festgesetzten Arbeitswerten bemessen.
(2) § 6 Satz 2 sowie die Nummern 1.2, 1.3 und 5 der Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.