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§ 14 NLWO - Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. 1.

    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann (§ 4 Abs. 4 und 5 NLWG) und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

  2. 2.

    wo innerhalb der Einsichtnahmefrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann (§ 16),

  3. 3.

    dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 19 und 21),

  5. 5.

    dass Wahlberechtigte mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl (§ 27 NLWG, § 57) wählen können.