§ 19 NEG - Enteignungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
- Amtliche Abkürzung
- NEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21080010000000
(1) Die Enteignung wird von der Bezirksregierung durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(2) Sind mehrere Grundstücke betroffen, die in den Bezirken verschiedener Enteignungsbehörden liegen, so kann das Innenministerium die zuständige Enteignungsbehörde abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn Ersatzland im Bezirk einer anderen Enteignungsbehörde im Wege der Enteignung beschafft werden soll.