§ 6 NFAG - Schlüsselzuweisungen an Samtgemeinden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Für den Bereich einer Samtgemeinde werden die Schlüsselzuweisungen an die Samtgemeinde gezahlt, die insoweit als Gemeinde gilt. Steuerkraftmesszahl ist die Summe der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden. Für die Berechnung des Bevölkerungsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Bedarfsansatz die Gesamteinwohnerzahl im Samtgemeindegebiet maßgebend ist.
(2) Die Samtgemeinde ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, mit den Schlüsselzuweisungen die Finanzkraft ihrer Mitgliedsgemeinden so auszugleichen, dass diese bei angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen ihre Aufgaben erfüllen können. Für den Ausgleich kann auch die die Bedarfsmesszahl überschreitende Steuerkraft von Mitgliedsgemeinden in Anspruch genommen werden, soweit sei nicht durch Umlagen erfasst wird.