§ 47a WO-PersV - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
1Im Rahmen eines Pilotprojekts des Innenministeriums können in bestimmten Dienststellen die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2004 zur Erprobung als elektronische Wahlen durchgeführt werden. 2Das Innenministerium kann hierfür Abweichungen von dieser Verordnung zulassen und ergänzende Anordnungen treffen. 3Es hat dabei sicherzustellen, dass die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze eingehalten werden.