Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Kommunale Abgaben1
Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben2
Zweiter Teil
Die einzelnen Abgaben
Steuern3
Verwaltungsgebühren4
Benutzungsgebühren5
Beiträge6
Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen6a
Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen6b
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen6c
Besondere Wegebeiträge7
Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse8
Tourismusbeiträge9
Gästebeiträge10
Dritter Teil
Verfahrensvorschriften
Anwendung der Abgabenordnung11
Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter12
Abgabenbescheide13
Öffentliche Bekanntmachung14
Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung15
Vierter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abgabenhinterziehung16
- aufgehoben -17
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung18
Einschränkung von Grundrechten19
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift20
Aufhebung von Rechtsvorschriften21
- aufgehoben -22
Inkrafttreten23

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191),

    des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279),

    des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) und

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119)

bekannt gemacht.

§ 10 NKAG - Kurbeiträge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Kurbeitrag erheben. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird. Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen.

(3) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Dies gilt für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet eine Unterkunft im Sinne des Satzes 1 zu haben. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten können Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

(5) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.