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Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

Vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476 - VORIS 20411 01 63 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. August 2017 (Nds. GVBl. S. 276)

Auf Grund des § 80 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 258), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Regelmäßige Arbeitszeit2
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit3
Arbeitszeitbeschränkungen4
Pausen, Ruhezeiten5
Freistellungstag6
Mehrarbeit7
Teilzeitbeschäftigung8
Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten8a
Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Freijahresregelung und der freiwilligen Arbeitszeitkonten8b
Abweichungen9
Langzeitkonten im kommunalen Bereich9a
Ermächtigung10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten11

§ 9a Nds. ArbZVO - Langzeitkonten im kommunalen Bereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

(1) 1Kommunen können für ihre Beamtinnen und Beamten, auch beschränkt auf einzelne Bereiche, Langzeitkonten einrichten. 2Langzeitkonten sind Arbeitszeitkonten zum langfristigen Ansparen von Arbeitszeitguthaben, die für länger währende Freistellungszeiten, in denen die Bezüge fortgezahlt werden, verwendet werden können. 3Der Beamtin oder dem Beamten kann die Nutzung eines Langzeitkontos gestattet werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist sowie dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 4Die Kommunen regeln das Nähere zur Ausgestaltung und zur Nutzung der Langzeitkonten.

(2) 1Die beabsichtigte Einführung von Langzeitkonten ist mit Angaben zu deren Ausgestaltung dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Behörde anzuzeigen. 2Fünf Jahre nach der Einführung berichtet die Kommune dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Erfahrungen mit den Langzeitkonten.