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NJAG,NI § (Titel, Fassung, Einleitung)Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
NJAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449)

Zuletzt geändert am 16. Oktober 1996 (Nds. GVBl. S. 430)

§ 4 NJAGZulassung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Zur ersten Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    1. a)

      an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden,

    2. b)

      an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,

    3. c)

      an einer Übung oder einem Seminar aus dem für die Prüfung ausgewählten Wahlfach oder an einem Seminar aus dem zugehörigen Pflichtfach und

    4. d)

      an einer Lehrveranstaltung über Wirtschaftswissenschaften für Juristinnen und Juristen

  2. 2.

    mit Erfolg teilgenommen hat sowie

    während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei

  3. a)

    einem Amtsgericht,

  4. b)

    einer Verwaltungsbehörde und

  5. c)

    einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung

abgeleistet hat.

(2) Zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    mindestens drei Jahre Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und
  2. 2.
    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 erfüllt.

Auf Antrag können die Aufsichtsarbeiten, mit Ausnahme der auf dasselbe Pflichtfach bezogenen, in zwei verschiedenen Prüfungsdurchgängen angefertigt werden. Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens im ersten Prüfungsdurchgang nach Ende des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums angefertigt werden.

(3) Wer nach Absatz 2 zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen wurde, muss spätestens im ersten Prüfungsdurchgang nach Ende des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums die Hausarbeit anfertigen. Mit dem Antrag auf Zulassung zur Anfertigung der Hausarbeit ist der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c und d vorzulegen.

(4) Für Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Hannover kann an die Stelle der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d eine Lehrveranstaltung über Sozialwissenschaften für Juristinnen und Juristen treten.

(5) Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück haben an Stelle der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c und d die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar

  1. 1.
    zu dem von der Studentin oder dem Studenten für die Prüfung bestimmten Wahlfach des Fachbereichs und
  2. 2.
    über Wirtschaftswissenschaften

nachzuweisen.

(6) Bescheinigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c oder d können insbesondere durch diesen entsprechende Leistungsnachweise anderer Studiengänge oder ausländischer wissenschaftlicher Hochschulen oder einer erfolgreichen Magisterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Ergänzungsstudiengang sowie durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ersetzt werden.

(7) Einen Anspruch auf Zulassung hat nicht, wer nach der für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Prüfungsanspruch verloren hat.